Informationen des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=194624.html
Eltern ein- und zweijähriger Kinder, die nicht in einer
staatlich geförderten Betreuungseinrichtung betreut werden, können für
ihr Kind ab 1. August 2013 ein Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro
monatlich erhalten. Ab August 2014 soll das Betreuungsgeld 150 Euro
betragen. Das Betreuungsgeld kann ab dem 15. Lebensmonat des Kindes 22
Monate lang bezogen werden. Der gleichzeitige Bezug von Betreuungs- und
Elterngeld ist ausgeschlossen. Auch wird das Betreuungsgeld auf das
Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet.
Zum Antragsverfahren hat der für Hattingen zuständige Ennepe-Ruhr-Kreis folgende Pressemitteilung herausgegeben:
"Unabhängig davon, für wie sinnvoll oder sinnfrei man
das Betreuungsgeld familienpolitisch hält und ungeachtet der Tatsache,
dass wir als Kreis formal noch gar nicht zuständig sind, bereiten wir
uns personell und organisatorisch momentan auf diese Aufgabe vor."
Landrat Dr. Arnim Brux sieht die Kreisverwaltung gut aufgestellt, wenn
es darum geht, Eltern den Zugang zur neuen Leistung, die ab 1. August
gezahlt wird, zu ermöglichen. Neuester Stand: Seit wenigen Tagen liegt
dem Kreis ein Antragsformular samt Erläuterungen vor. Es kann bei der
Elterngeldstelle (Nebenstellen der Kreisverwaltung, Schwanenmarkt 5-7,
Witten, Tel.: 02302/922-0) angefordert werden.
Hintergrund: Der Bundestag hatte das Betreuungsgeld im
November letzten Jahres beschlossen, ausgeführt werden muss das Gesetz
aber von den Ländern. In Nordrhein-Westfalen plant die Landesregierung
nach eigenen Angaben, das Bearbeiten der Anträge auf die kreisfreien
Städte und die Kreise zu übertragen. Rechtlich verbindlich beschlossen
ist dies allerdings noch nicht. "Aller Voraussicht nach wird die Aufgabe
aber bei uns landen, folglich stehen wir als Ansprechpartner zur
Verfügung und lassen die Eltern nicht im Regen stehen", so Brux.
Niemand im Kreishaus weiß momentan genau, was mit dem
in Berlin beschlossenen Betreuungsgeld auf den Kreis an Aufgaben,
Anträgen und Ausgaben für Personal und Sachmittel zukommen wird.
Anhaltspunkte liefern zumindest die Geburtenrate und die zur Verfügung
stehenden U3 Betreuungsplätze: Im Kreis werden jährlich rund 2.200
Kinder geboren, für ein gutes Drittel gibt es U3 Betreuungsplätze. Der
Rest hat Anspruch auf das Betreuungsgeld. Folglich dürfte mit rund 1.500
Anträgen pro Jahr zu rechnen sein.
Immerhin: Das Land hat bereits signalisiert, dass es
die neue Aufgabe für konnexitätsrelevant hält und im Sommer 2014 eine
Bestandsaufnahme gemacht werden soll. "Das heißt", so der Landrat, "wir
dürfen die Hoffnung haben, dass der, der bestellt hat, am Ende auch
bezahlen wird und wir nicht auf Personal- und Sachkosten sitzen bleiben,
die wir nicht verursacht haben."
Als Betreuungsgeld werden ab 1. August 100 Euro pro
Monat ausgezahlt, genau ein Jahr später wird es auf 150 Euro pro Monat
erhöht. Anspruch haben alle Eltern, deren Kinder zum einen keinen Platz
in einer öffentlich geförderten Betreuung nutzen und deren Nachwuchs zum
anderen ab dem 1. August 2012 geboren wurde. Dies ist eine klare und
eindeutige Grenze. Wer seinen Nachwuchs beispielsweise am 31. Juli 2012
um 23.35 Uhr bekommen hat, geht leer aus.
Das Betreuungsfeld kann für maximal 22 Monate,
längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen
werden. Es schließt an die Elterngeldzahlung an, wenn beide Eltern
nacheinander Elterngeld beziehen also mit dem 15. Lebensmonat.
Grundsätzlich haben beide Eltern Anspruch auf das Betreuungsgeld. Sie
müssen jedoch die Bezugsmonate unter sich aufteilen. Ein gleichzeitiger
Bezug von Betreuungsgeld beider Eltern für ein Kind ist nicht möglich.
Um das Betreuungsgeld zu bekommen, müssen die Eltern
einen Antrag stellen, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mit dem
Kind in einem Haushalt leben. Das Betreuungsgeld wird als "vorrangige
Leistung" beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder
beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet. Es wird nicht versteuert
und fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt. Es hat auch keine
Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und Beitragsfreiheit in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Keinen Anspruch haben Elternpaare wenn
sie im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes
Einkommen von mehr als 500 000 Euro erzielt haben (Alleinerziehende: 250
000 Euro).
Weitere
Informationen:
www.en-kreis.de