Hinweise zum Sepaverfahren

Auf Beschluss der EU-Kommission und des EU-Parlaments ist die Einführung des sog. SEPA-Verfahrens (Single Euro Payment Area =„einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“) mit Wirkung vom 1. Februar 2014 erfolgt. Seitdem soll der Zahlungsverkehr in insgesamt 33 europäischen Staaten (28 EU-Mitgliedstaaten zzgl. Liechtenstein, Schweiz, Monaco, Island und Norwegen) nach einem einheitlichen Standard abgewickelt werden. Finanztransfers sollen dann bis zum Ende des nächsten Geschäftstages den Empfänger erreichen.

Die gewohnte Bankleitzahl bzw. Kontonummer wurden durch den 11-stelligen „Bank Identifier Code“ (BIC oder Swift-BIC) bzw. durch die maximal 22-stellige „International Bank Account Number“ (IBAN) ersetzt.

Eine Besonderheit gilt für die sog. SEPA-Lastschriften. Der Gläubiger, in diesem Fall die Stadt Hattingen, muss bei der Initiierung von SEPA-Lastschriften ihre 18-stellige Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) angeben. Die Vergabe der Gläubiger-ID erfolgt in der Deutschland zentral durch die Deutsche Bundesbank; es handelt sich um ein Erkennungsmerkmal, dass von den Geldinstituten vor der Ausführung von SEPA-Lastschriften geprüft wird.

Besondere Regeln gelten bei der Gültigkeit der SEPA-Mandate. Liegt die letzte Abbuchung mehr als 36 Monate zurück ist die Erteilung eines neuen SEPA-Lastschriftmandates erforderlich. Maßgeblich für die Fristberechnung ist das Datum der letzten Abbuchung. Durch Fristablauf verlieren jedoch erfahrungsgemäß nur in wenigen Ausnahmefällen SEPA-Mandate ihre Gültigkeit. Dies wird vom Fachbereich Finanzen überwacht.

Dem Zahler ist spätestens 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin einer SEPA-Lastschrift eine Vorabinformation („Pre-Notification“) über die anstehende Abbuchung unter Angabe des Fälligkeitstermins und Betrages zuzuleiten, damit dieser für die nötige Kontodeckung sorgen kann.

Derartige Informationen werden den Zahlern weiterhin mittels Bescheid oder Rechnung bekannt gegeben. Grundsätzlich ist übrigens durch Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und Zahler die Verkürzung der 14 tägigen Frist möglich.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht zur Entbindung von der Zahlungsverpflichtung führt. In einem solchen Fall verlängert sich lediglich die Widerspruchsfrist gegen eine Abbuchung von 8 Wochen auf 13 Monate. Die Zahlungspflicht besteht jedoch weiterhin.

Alle relevanten Bankdaten der Stadt Hattingen finden Sie, einschließlich der Gläubiger-ID, auf den Bescheiden und Rechnungen



Formulare:
SEPA Lastschriftmandat

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