Gewerbe

Gesetzesbücher

  • Gewerbean-/-ab-/ummeldungen.
  • Auskünfte aus der Gewerbedatei.
  • Überwachung gewerberechtlicher Bestimmungen,  Erlaubniserteilungen: (z.B. Gaststätten / Trinkhallen / Imbissbetriebe
    (Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes vorübergehend auf Widerruf gestattet werden; d.h. für die entgeltliche Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist eine Gestattung nach § 12 GastG notwendig)
    - Spielhallen
  • Aufstellung von Geld- und Unterhaltungsspielgeräten.
  • Marktwesen:
    - Wochenmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste
  • Sondernutzungen und sonstige Veranstaltungen:
    Die Nutzung öffentlicher Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Die Sondernutzungserlaubnis ist z.B. für das Aufstellen von Infoständen in der Fußgängerzone und Anbringen von Plakaten notwendig (Einzelantrag). Sie ist ebenfalls erforderlich für das Herausstellen von Warenauslagen, Stehtischen, Tischen und Stühlen etc., deren Nutzung öffentlicher Verkehrsfläche für einen längerfristigen Zeitraum angelegt ist (Jahreserlaubnis).
  • Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsfläche zu Gewerbe- und Informationszwecken
Wichtiger Hinweis: Gewerbemeldungen sind nur noch Online möglich. Bitte nutzen Sie hierfür die u.a. Vordrucke (GewA1, GewA2 und GewA3) oder das Gewerbe-Service-Portal.NRW. Die ausgefüllten und unterschriebenen Vordrucke können Sie per E-Mail () oder per Post übersenden.

Gewerbeanzeigen (§14 GewO, GewA1, GewA2 und GewA3)

Gebühren für eine Gewerbeanzeige:
Die Gebühr für eine An- oder Ummeldung beträgt bei Einzelunternehmen und je Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 26,00 €. Bei allen anderen Rechtsformen beträgt die Gebühr 33,00 € sowie 13,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter. Die Gebühr ist nach Erhalt der Bestätigung der Gewerbeanzeige (Gewerbeschein) zu überweisen. Gewerbeabmeldungen sind nicht gebührenpflichtig.

Für die Anmeldung benötigen Sie:
  • Ihren gültigen Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (ausländische Gewerbetreibende aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Aufenthaltsberechtigung ohne Auflage).
  • Gegebenenfalls entsprechende Erlaubnis (z.B. Gaststättenerlaubnis, Erlaubnis der IHK, Maklererlaubnis § 34 c GewO, usw.).
  • Bei bestimmten Rechtsformen (z.B. GmbH, GmbH & Co. KG, usw.) ist zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug erforderlich.
  • Bei einer Personengesellschaft (z.B. GbR) sind alle Gesellschafter anzeigepflichtig.
Voraussetzungen:
Volljährigkeit bzw. bei Nichtvolljährigkeit ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Link Amtsgericht Hattingen.

Fristen:
Die Gewerbemeldung muss gleichzeitig (=sofort) mit Beginn / Änderung / Beendigung der gewerblichen Tätigkeit erfolgen.

Wirtschafts-Service-Portal.NRW:
Gewerbemeldungen sind jetzt auch ganz bequem von zu Hause aus online möglich. Klicken Sie für eine online Gewerbean-, -ab-, oder -ummeldung bitte auf den folgenden Link und folgen Sie den Anweisungen:

Logo Wirtschfts-Service-Portal




Gaststättenerlaubnis:

Für den Betrieb einer Gaststätte mit Alkholausschank benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz    (§ 2 GastG, Konzession). Diese Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann nur erteilt werden, wenn weder Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragsstellers noch hinsichtlich der Eignung des Objektes bestehen. Es wird daher empfohlen, bereits vor Anpachtung einer Gaststätte Kontakt mit der Konzessionsbehörde aufzunehmen.
Gaststätten, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, dürfen seit dem 01.07.2005 ohne Erlaubnis betrieben werden. Sie unterliegen aber immernoch den Bestimmungen des Gaststättengesetzes (GastG), so dass bei Unzuverlässigkeit des Betreibers oder Gefahren/Belästigungen für die Allgemeinheit die Betriebsführung durch Auflagen gesteuert oder ganz unterbunden werden kann.

Anträge/Formulare/Merkblätter:

Gebühren:
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis wird bei Abholung fällig und beträgt, zwischen 600,00 € und 3.500,00 €. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, die Verwaltungsgebühr bei persönlicher Vorsprache per ec-cash zu bezahlen (ec-Karte und PIN erforderlich).

Unterlagen:
Für den Antragsteller und Ehegatten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner:
  • Führungszeugnis der Belegart "0" und Auszug aus dem Gewerbezentralregister Belegart "9", beides zu beantragen beim für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt (in Hattingen: Bürgerbüro) bzw. beim Gewerbeamt der Betriebsstätte der jur. Person, wird nach ca. 14 Tagen direkt an die Gewerbeabteilung übersandt, Gebühr je 13,00 €.
  • Bescheinigung in Steuersachen des/der zuständigen Finanzämter (in Hattingen: Finanzamt Hattingen) bei Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der letzten 5 Jahre auch mehrere Bescheinigungen verschiedener Finanzämter möglich, bei jur. Personen wird der Nachweis von jeder zur Vertretung berechtigten Person benötigt).
  • Bescheinigung in Steuersachen des/der zuständigen Stadtkassen (in Hattingen: Fachbereich Finanzen) (bei Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der letzten 5 Jahre auch mehrere Bescheinigungen verschiedener Stadtkassen möglich, bei jur. Personen wird der Nachweis von jeder zur Vertretung berechtigten Person benötigt).
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung.
  • Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis
  • aktuelle Grundrisszeichnung sämtlicher zum Gewerbebetrieb gehöriger Räume und Freiflächen (auch Bierkeller, Abstellräume, Toiletten u.ä.). Die Grundrisszeichnungen müssen mit der Örtlichkeit übereinstimmen. Sie dürfen nicht mit Prüfstempeln versehen sein. Die Angaben über die Betriebräume (S. 4 des Konzessionsantrages) müssen mit den Grundrisszeichnungen übereinstimmen.
  • Lageplan des Gewerbebetriebes.
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (bei jur. Personen wird der Nachweis von jeder zur Vertretung berechtigten Person benötigt).
  • Bescheinigung über die Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (bei jur. Personen wird der Nachweis von jeder zur Vertretung berechtigten Person benötigt).
Allgemeiner Hinweis:
Das Gaststättengewerbe kann von natürlichen und juristischen Personen ausgeübt werden. Bei Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis von dieser beantragt, die Antragsunterlagen sind dann sowohl von ihr, als auch von allen vertretungsberechtigten Geschäftsführern beizubringen. Entsprechenden Anträgen ist ein aktueller Handelregisterauszug beizulegen.

Voraussetzungen:
Für eine bestehende Gaststätte, die unverändert fortgeführt werden soll, kann meistens eine vorläufige Erlaubnis für drei Monate erteilt werden.
Neuerrichtungen von Gaststätten, räumliche Änderungen oder Änderungen der Betriebsart erfordern immer zunächst eine Baugenehmigung (bzw. Genehmigung einer Nutzungsänderung) mit mängelfreier Schlussabnahme durch den Fachbereich Bauordnung und Baurecht und dürfen nach Vorgabe des Gaststättengesetzes nicht im Rahmen einer vorläufigen Erlaubnis betrieben werden. Die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis kann in solchen Fällen mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Die Mitarbeiter*innen der Gewerbeabteilung informieren Sie gerne über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung in Ihrem speziellen Fall. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Gesprächstermin, damit wir Wartezeiten für Sie vermeiden und uns auf Ihren Besuch vorbereiten können.

Weitere Anträge/Anzeigen/Merkblätter:
Wichtige Links:

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen: