-
Anspruchsberechtigt sind generell Personen, die
a) die Altersgrenze erreicht haben oder
b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
- Die
tatsächliche Höhe der Grundsicherung richtet sich nach der
Individualität des Einzelfalles und kann nicht pauschal als Betrag
festgelegt werden. Grundsätzlich gilt jedoch die Faustregel:
Bedarf minus Einkommen = Höhe der Grundsicherung
- Der zu berücksichtigende Bedarf orientiert sich hierbei sowohl am Gesetz und den darauf basierenden Richtwerten, als auch an den Gegebenheiten des Einzelfalles. Grundlage zur Bedarfsermittlung ist der sogenannte Eckregelsatz, der durch Rechtsverordnung festgelegt wird. Hinzu kommen eventuelle Mehrbedarfszuschläge (Einzelfall abhängig) und die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten.
- Als Einkommen
im Sinne des SGB XII sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder
Geldeswert, wie z.B. Arbeitseinkommen, Renten, Kindergeld sowie
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz etc. zu verstehen. Vom
vorhandenen Einkommen können, falls vorhanden, bestimmte
Versicherungsbeiträge sowie andere Freibeträge abgesetzt werden.
- Vor der
Gewährung von Grundsicherungsleistung wird geprüft, ob Vermögen
vorhanden ist. Dies können z.B. sein: größere Barbeträge oder sonstige
Geldwerte, wie der Rückkaufwert einer Lebensversicherung oder ein vorhandener hochwertiger
Pkw, der nicht aus persönlichen Gründen zwingend benötigt wird.
Weitere Informationen zum Thema Grundsicherung erteilt auf Anfrage der Fachbereich Soziales und Wohnen.
Lassen Sie sich bei telefonischen
Auskünften direkt mit den zuständigen Sachbearbeitern verbinden oder
sprechen Sie persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung bei uns vor.
Wenn Sie vor dem Anruf Ihre Unterlagen griffbereit haben, kann ggfls. bereits telefonisch Auskunft gegeben werden, ob eventuell ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Weitere Informationen:
www.bmas.de - Bundesministerium für Arbeit und Soziales