Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Anspruchsberechtigt sind generell Personen, die
    a) die Altersgrenze erreicht haben oder
    b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbs­gemindert sind.
  • Die tatsächliche Höhe der Grundsicherung richtet sich nach der Individualität des Einzelfalles und kann nicht pauschal als Betrag festgelegt werden. Grundsätzlich gilt jedoch die Faustregel:

    Bedarf minus Einkommen = Höhe der Grundsicherung

  • Der zu berücksichtigende Bedarf orientiert sich hierbei sowohl am Gesetz und den darauf basierenden Richtwerten, als auch an den Gegebenheiten des Einzelfalles. Grundlage zur Bedarfsermittlung ist der sogenannte Eckregelsatz, der durch Rechtsverordnung festgelegt wird. Hinzu kommen eventuelle Mehrbedarfszuschläge (Einzelfall abhängig) und die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten. 
  • Als Einkommen im Sinne des SGB XII sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. Arbeitseinkommen, Renten, Kindergeld sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz etc. zu verstehen. Vom vorhandenen Einkommen können, falls vorhanden, bestimmte Versicherungsbeiträge sowie andere Freibeträge abgesetzt werden.
  • Vor der Gewährung von Grundsicherungsleistung wird geprüft, ob Vermögen vorhanden ist. Dies können z.B. sein: größere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wie der Rückkaufwert einer Lebensversicherung oder ein vorhandener hochwertiger Pkw.

Weitere Informationen zum Thema Grundsicherung erteilt auf Anfrage der Fachbereich Soziales und Wohnen.

Lassen Sie sich bei telefonischen Auskünften direkt mit den zuständigen Sachbearbeitern verbinden oder sprechen Sie persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung bei uns vor.

Wenn Sie vor dem Anruf Ihre Unterlagen griffbereit haben, kann ggfls. bereits telefonisch Auskunft gegeben werden, ob eventuell ein Anspruch auf Leistungen besteht.

Weitere Informationen:
www.bmas.de  -  Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Mitarbeitenden sind zu folgenden Zeiten telefonisch erreichbar:                                                                               Dienstag und Donnerstag             9.00 Uhr bis 11.00 Uhr                                                                                                     

Eine formlose Antragstellung ist telefonisch oder auf dem Postweg möglich, auch eine Kontaktaufnahme unter                       kann grundsätzlich erfolgen, soweit Sie sich entscheiden Ihre persönlichen Daten auf diesem Wege zu übermitteln.

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