Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Hilfe zum Lebensunterhalt steht demjenigen zu, der für einen vorübergehenden Zeitraum von mehr als 6 Monaten (nicht jedoch auf Dauer) nicht mehr arbeiten kann und seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus seinem Einkommen und/oder Vermögen sicherstellen kann.
  • Die tatsächliche Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt richtet sich nach der Individualität des Einzelfalles und kann nicht pauschal als Betrag festgelegt werden. Grundsätzlich gilt jedoch die Faustregel:

    Bedarf minus Einkommen = Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Der zu berücksichtigende Bedarf orientiert sich hierbei sowohl am Gesetz und den darauf basierenden Richtwerten als auch an den Gegebenheiten des Einzelfalles. Grundlage zur Bedarfsermittlung ist der sogenannte Eckregelsatz. Hinzukommen eventuelle Mehrbedarfszuschläge (einzelfallabhängig) und die Kosten der Unterkunft und die Heizkosten.
  • Unter Einkommen im Sinne des SGB XII sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, wie z.B. Arbeitseinkommen, Renten, Kindergeld sowie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, etc. zu verstehen. Vom vorhandenen Nettoeinkommen können, falls vorhanden, bestimmte Versicherungsbeiträge und andere Freibeträge abgesetzt werden. 
  • Vor der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt wird geprüft, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist. Dies können z.B. sein: größere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, wie der Rückkaufwert einer Lebensversicherung oder ein vorhandener hochwertiger Pkw.

Weitere Informationen zum Thema Hilfe zum Lebensunterhalt erteilt auf Anfrage der Fachbereich Soziales und Wohnen.

Lassen Sie sich bei telefonischen Auskünften direkt mit den zuständigen Sachbearbeitern verbinden oder sprechen Sie persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung bei uns vor.

Wenn Sie vor dem Anruf Ihre Unterlagen griffbereit haben, kann ggfls. bereits telefonisch Auskunft gegeben werden, ob eventuell ein Anspruch auf Leistungen besteht.

Die Mitarbeitenden zu folgenden Zeiten telefonisch erreichbar:
Dienstag und Donnerstag             9.00 Uhr bis 11.00 Uhr                                                                                                       

Eine formlose Antragstellung ist telefonisch oder auf dem Postweg möglich, auch eine Kontaktaufnahme unter                       kann grundsätzlich erfolgen, soweit Sie sich entscheiden Ihre persönlichen Daten auf diesem Wege zu übermitteln.

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