Unterhaltsvorschuss

    Kinder allein stehender Mütter und Väter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und nicht, nur unregelmäßig oder in zu geringer Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder falls dieser (oder ein Stiefelternteil) verstorben ist, Waisenbezüge erhalten, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.

    Das gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.

    Am 1. Juli 2017 ist die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in Kraft getreten. Seitdem haben auch Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf UVG-Leistungen, sofern der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bezahlt.

    Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

    Höhe des Unterhaltsvorschusses
    Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2022 in Nordrhein-Westfalen:

    - für Kinder unter sechs Jahren 187 Euro monatlich
    - für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252 Euro monatlich
    - für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338 Euro monatlich

    Das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.
    Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB) XII durch das Sozialamt beziehungsweise auf das Sozialgeld beziehungsweise auf das ALG II (Hartz IV) nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.


    Antragstellung
    Ab sofort stehen online folgende Formulare zur Verfügung: Antrag für Kinder bis 11 Jahre, ergänzender Antrag für Kinder von 12 bis 17 Jahren (für diese Altersstufe sind beide Antragsformulare auszufüllen), Merkblatt (Information über Anspruchsvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten). Zudem liegen ebenfalls bei der Abteilung Unterhaltsvorschuss (Anschrift unten) Anträge aus, die vorab abgeholt werden können.

    Bitte reichen Sie den Antrag persönlich mit den im Merkblatt aufgeführten Unterlagen ein.

    Die Sachbearbeiterinnen im Bereich Unterhaltsvorschuss stehen Ihnen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung für die Antragsaufnahme zur Verfügung.

    Sie erreichen die Sachbearbeiterinnen unter den nachfolgend genannten Telefonnummern bzw. unter der E-Mail-Adresse: .

    Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss erteilt auf Anfrage Ihr Fachbereich Soziales und Wohnen. 

    Weitere Informationen:
    Antragsfomular
    Ergänzung zum Antragsformular 12 - 17-Jährige
    Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz
    Informationspflichten nach der DSVGO

    Ihre Ansprechpartner


    Buchstaben A - Ha (Nachname des Kindes)

    Buchstaben Hb - N (Nachname des Kindes)

    Buchstaben O - Z (Nachname des Kindes)

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