Unterhaltsvorschuss

    Kinder alleinstehender Mütter und Väter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, sofern der Elternteil, bei dem das Kind lebt,

    - ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist,

    - nicht, nur unregelmäßig oder in zu geringer Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten,

    - falls dieser (oder ein Stiefelternteil) verstorben ist, Waisenbezüge erhalten.

    Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben Anspruch auf UVG-Leistungen, sofern das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

    Das gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.

    Höhe des Unterhaltsvorschusses
    Wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024 in Nordrhein-Westfalen:

    - für Kinder unter sechs Jahren 230 Euro monatlich
    - für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 Euro monatlich
    - für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395 Euro monatlich.

    Das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird.

    Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB) XII durch das Sozialamt beziehungsweise auf das Sozialgeld beziehungsweise auf das ALG II (Hartz IV) nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter) angerechnet.

    Bitte beachten Sie hierbei die nachfolgenden Informationen/Merkblätter, die in verschiedenen Sprachen zur Verfügung stehen. Mit der Antragstellung unterzeichnen Sie, dass Sie das Merkblatt gelesen haben.

    Informationen zum Unterhaltsvorschuss in verschiedenen Sprachen

    DE Information zum Unterhaltsvorschussgesetz

    EN Information zum Unterhaltsvorschussgesetz

    AR Information zum Unterhaltsvorschussgesetz

    BG Information zum Unterhaltsvorschussgesetz

    PL Information zum Unterhaltsvorschussgesetz

    RU Information zum Unterhaltsvorschussgesetz

    TR Information zum Unterhaltsvorschussgesetz

    UA Information zum Unterhaltsvorschussgesetz

    Antragstellung
    Sie haben drei Möglichkeiten einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen zu stellen.

    1. Online-Antrag

    Die Unterhaltsvorschussleistungen werden über den Onlinedienst UVO beantragt und direkt an die Sachbearbeiter*innen übermittelt. Nutzen Sie bitte hierfür den nachfolgenden Link:

    https://www.unterhaltsvorschuss-online.de


    2. Abruf der Antragsformulare

    Die nachfolgenden Unterlagen können von Ihnen abgerufen, ausgedruckt und manuell ausgefüllt an die Sachbearbeiter*innen übersandt oder nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich abgegeben werden. Eine Übersendung per Mail wird nicht akzeptiert, da Ihre Original-Unterschrift erforderlich ist.


    Antragsfomular mit Informationen nach der DSGVO
    Ergänzung zum Antragsformular 12 - 17-Jährige


    3. Anforderung der Antragsunterlagen in Papierform oder persönliche Antragstellung

    Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit der für Sie zuständigen Person der Sachbearbeitung auf. Die Antragsunterlagen werden Ihnen umgehend postalisch zur Verfügung gestellt und können anschließend manuell ausgefüllt an die Sachbearbeiter*innen übersandt oder nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich abgegeben werden.

    Nach vorheriger telefonisch Terminvereinbarung ist auch eine persönliche Antragstellung vor Ort möglich.

    Für weitere Informationen erreichen Sie die Sachbearbeiter*innen unter den nachfolgend aufgeführten Kontaktdaten bzw. unter der E-Mail-Adresse: .



    Jährlicher Überprüfungsbogen in digitaler Form

    Ab sofort haben Sie die Möglichkeit, den Fragebogen zur jährlichen Überprüfung unter folgendem Link

    https://www.unterhaltsvorschuss-online.de

    aufzurufen und digital zu übermitteln. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich.

    Ihre Ansprechpartnerinnen

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