Kinder
allein stehender Mütter und Väter, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und nicht, nur unregelmäßig oder in zu geringer Höhe
Unterhalt von dem anderen Elternteil oder falls dieser (oder ein
Stiefelternteil) verstorben ist, Waisenbezüge erhalten, haben unter
bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen.
Das gilt auch
für ausländische Kinder, wenn sie oder der allein erziehende Elternteil
im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.
Am 1. Juli 2017 ist die Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in Kraft getreten. Seitdem haben auch Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf UVG-Leistungen, sofern der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt bezahlt.
Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Höhe des
Unterhaltsvorschusses
Wenn der alleinerziehende
Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der
Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2023 in
Nordrhein-Westfalen:
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für Kinder unter sechs Jahren 187 Euro monatlich
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für Kinder von 6 bis 11 Jahren 252 Euro monatlich
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für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338 Euro monatlich
Das
Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird
berücksichtigt, wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht
wird.
Unterhaltsvorschuss
wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum
Lebensunterhalt nach dem 12. Sozialgesetzbuch (SGB) XII durch das
Sozialamt beziehungsweise auf das Sozialgeld beziehungsweise auf das
ALG II (Hartz IV) nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den
Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Jobcenter)
angerechnet.
Antragstellung
Ab sofort stehen online folgende Formulare zur Verfügung: Antrag für Kinder bis 11 Jahre,
ergänzender Antrag für Kinder von 12 bis 17 Jahren (für diese
Altersstufe sind beide Antragsformulare auszufüllen),
Merkblatt (Information über Anspruchsvoraussetzungen und
Mitwirkungspflichten). Zudem
liegen ebenfalls
bei der Abteilung Unterhaltsvorschuss (Anschrift unten) Anträge aus,
die vorab
abgeholt werden können.
Bitte reichen Sie den Antrag persönlich mit den im Merkblatt aufgeführten Unterlagen ein.
Die Sachbearbeiterinnen im Bereich Unterhaltsvorschuss stehen Ihnen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung für die Antragsaufnahme zur Verfügung.
Sie erreichen die Sachbearbeiterinnen unter den nachfolgend genannten Telefonnummern bzw. unter der E-Mail-Adresse: .
Weitere Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss erteilt auf Anfrage Ihr Fachbereich Soziales und Wohnen.
Weitere Informationen
Antragsfomular mit Informationen nach der DSVGO
Ergänzung zum Antragsformular 12 - 17-Jährige
Informationen zum Unterhaltsvorschuss in verschiedenen Sprachen
DE Information zum Unterhaltsvorschussgesetz
EN Information zum Unterhaltsvorschussgesetz
AR Information zum Unterhaltsvorschussgesetz
BG Information zum Unterhaltsvorschussgesetz
PL Information zum Unterhaltsvorschussgesetz
RU Information zum Unterhaltsvorschussgesetz