Gehwegreinigung, Winterdienst

Reinigung der Gehwege

Als Grundstückseigentümer sind Sie verpflichtet, den an das Grundstück angrenzenden Bürgersteig zu reinigen. Es ist für die Beseitigung von Laub, Schmutz, Eis- und Schneeglätte (“Winterdienst”) zu sorgen. Auch zwischen den Gehwegplatten sprießende Pflanzen sind zu entfernen, da Rutschgefahr entsteht (Moosbesatz, festverwurzelte Wildkräuter).

Herbizide
Chemische Mittel dürfen nicht zur Vernichtung von Wildkräutern verwendet werden. Die umweltschonende und preisgünstige Alternative ist die Handarbeit. Wer regelmäßig den Aufwuchs zum Beispiel mit speziellen Gartengeräten entfernt, erleichtert sich die Arbeit.

Hecken, Äste und Zweige
Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen in die Verkehrsflächen nicht hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Fußgängerbereichen, Bürgersteigen, Geh- und Radwegen mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen und Parkplätzen mindestens 5 m vom Boden entfernt sein.


Winterdienst

Im Rahmen der Winterreinigungspflicht (§ 3 Abs. 2 Straßenreinigungssatzung - siehe unten) ist das Benutzen von Salz grundsätzlich verboten.
Salz schädigt in hohem Maße Pflanzen und Bäume, verursacht Korrosion an Fahrzeugen und Bauwerken, deshalb:

  • salzfreies abstumpfendes Streugut (Granulat-, Sand- oder Splittmischung)
  • manuelle Schneeräumung mit Schaufel und Besen
  • Salz nur ausnahmsweise bei Eisregen und an besonders gefährlichen Stellen (Treppen, Steigungen), nie auf begrünten Flächen.
  • Ausnahmsweise darf mit Salz gestreut werden, wenn bei besonderen Wetterlagen (z.B. Eisregen) durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist.

Zwischen 7 und 20 Uhr müssen die Gehwege werktags frei sein, sonn- und feiertags zwischen 9 und 20 Uhr.

Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen: