Gewerbesteuer

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Allgemeine Hinweise

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Steuergegenstand bei der Gewerbesteuer ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Ein Gewerbebetrieb ist dann gegeben, wenn es sich um ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet. Gewerbebetriebe sind daher bei der Gemeinde an-, um- oder abzumelden.

Tipp: Gewerbean-, -um und -abmeldungen sind beim

Fachbereich Bürgerservice, Rechts- und Ordnungsangelegenheiten
Bahnhofstraße 48
45525 Hattingen

vorzunehmen. Die entsprechenden Vordrucke können Sie auch im Internet bei den Formularen abrufen.


Vordrucke


Gesetzliche Grundlagen

Gewerbesteuergesetz (GewStG), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
(GewStDV), Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR), Gewerbeordnung (GewO), Abgabenordnung (AO), die Haushaltssatzung der Stadt Hattingen oder eine gesonderte Hebesatz-Satzung bezüglich der Festsetzung des Steuerhebesatzes.


Besteuerungsgrundlagen

Besteuerungsgrundlagen sind

  • einschließlich des Erhebungszeitraumes 1997 die Besteuerungsfaktoren Ertrag und Kapital
  • ab 1998 aufgrund gesetzlicher Änderungen nur noch der Besteuerungsfaktor Ertrag

Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt oder vermindert um die in den §§ 8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge.

Tipp:
Einwendungen gegen die Höhe des vom Finanzamt im Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid) festgestellten Messbetrages / Zerlegungsanteils sind nicht gegenüber der Stadt, sondern ausschließlich gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Dies deshalb, weil das Finanzamt im Grundlagenbescheid die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen (wie z.B. Aussagen über die persönliche und/oder sachliche Steuerpflicht und die Höhe des maßgeblichen Steuermessbetrages / Zerlegungsanteils) verbindlich feststellt und eine Korrektur somit auch nur dann erfolgen kann, wenn dieser Grundlagenbescheid mit Erfolg angegriffen wird.


Gewerbesteuerberechnung

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist dabei auf volle 100 € nach unten abzurunden.
Bei Gewerbebetrieben von natürlichen Personen und von Personengesellschaften ist vor Anwendung der Steuermesszahl ein Freibetrag in Höhe von 24.500 €, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags abzuziehen.
Die Steuermesszahl 3,5 %.Auf die von den Finanzämtern in den Grundlagenbescheiden ermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz an, ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese in dem Gewerbesteuerbescheid fest.


Vorauszahlungen

Der Steuerschuldner hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.


Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233 a AO, der sogenannten Vollverzinsung, will der Gesetzgeber im Interesse einer gleichmäßigen Besteuerung einen Ausgleich für die von einem zum anderen Steuerpflichtigen zeitlich ungleichmäßige Heranziehung zur Steuer erreichen. Zins- oder Liquiditätsvorteile sollen durch die Verzinsung nach § 233 a AO ausgeglichen werden. Die Vollverzinsung ist damit ein Mittel zur Erzielung höherer Steuergerechtigkeit. Der Zinssatz beträgt 0,15 v.H.  je Zinsmonat.
 

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