Impfdosis

Impfpflicht in Einrichtungen gilt ab 16. März

Meldeformular online beim Kreises

EN-Kreis. Ab Mittwoch, 16. März, gilt für Beschäftigte im medizinischen und pflegerischen Bereich in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen, in Krankenhäusern, Arztpraxen und dem Rettungsdienst sowie weiteren Einrichtungen bundesweit die Corona-Impfpflicht.

Für die Arbeitnehmer heißt das: Sie mussten bis Dienstag, 15. März, einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis, oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Die Einrichtungs- und Unternehmensleitungen sind verpflichtet, die Unterlagen zu überprüfen und dem Gesundheitsamt bis spätestens 31. März nicht vollständig immunisierte Tätige zu melden. Ansprechpartner ist das Gesundheitsamt zudem, wenn Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen.

Um die Einrichtungen zu unterstützen, hat der Ennepe-Ruhr-Kreis ein Meldeformular auf seiner Internetseite eingerichtet.  Es ist auf der Internetseite des Kreises (www.en-kreis.de) im Bereich FAQ Corona/Formulare zu finden.

Alternativ können die Arbeitgeber auch ein Meldeportal des Landes nutzen. Dieses ist unter https://service.wirtschaft.nrw/ zu finden. Um es zu nutzen, ist im Gegensatz zur Lösung der Kreisverwaltung vorab allerdings das Einrichten eines Servicekontos notwendig.

Nach Eingang der Meldung werden die Betroffenen vom Gesundheitsamt aufgefordert, die mit Blick auf die Impfpflicht notwendigen Nachweise einzureichen. Dafür wird ihnen eine angemessene Frist gesetzt, bleibt eine Rückmeldung aus, kann das Gesundheitsamt den Beschäftigten untersagen, "ihre" Einrichtung zu betreten und dort tätig zu werden. Damit können auch arbeitsrechtliche Konsequenzen verbunden sein, über diese entscheidet der Arbeitgeber.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit von vorgelegten Befreiungsnachweisen kann das Gesundheitsamt zudem eine ärztliche Untersuchung anordnen. Eine ausbleibende Rückmeldung kann zusätzlich zu einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro führen.

Die Kreisverwaltung kündigt an, die im Zusammenhang mit fehlenden Impfungen denkbaren Beschränkungen stets detailliert zu prüfen. Grundlage dafür ist neben den gesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie einem erläuternden Erlass des NRW Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit auch die Schilderung des Arbeitgebers zum Tätigkeitsbereich der Betroffenen und zur Personalsituation in der Einrichtung.

Zu beachten ist ab sofort auch Folgendes: In einen Beruf im medizinischen und pflegerischen Bereich können jetzt nur noch diejenigen einsteigen, die über eine vollständige Immunisierung gegen Corona verfügen. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, hat keinen beruflichen Zutritt zu den entsprechenden Einrichtungen. Alternativ können die Betroffenen natürlich die Impfangebote des Kreises nutzen. Informationen dazu finden sich unter www.en-kreis.de in den FAQ´s Corona.

Foto: Pixabay

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