Sollten Sie es versäumt haben, eine städtische Rechnung oder eine andere Forderung zum Fälligkeitstermin rechtzeitig zu begleichen, erhalten Sie von der Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde eine Mahnung. Diese hat den Zweck, an die fällige Geldleistung zu erinnern und Ihnen Gelegenheit zu geben, die Forderung noch zu begleichen, bevor wir das Geld beitreiben. Durch die Mahnung entstehen weitere Kosten, wie etwa Mahngebühren, Säumniszuschläge oder Verzugszinsen.
Wichtig ist für Sie zu wissen: Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen, wie Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Hundesteuer oder Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen, muss nur einmal gemahnt werden muss, bevor die Zwangsvollstreckung beginnt. Eine zweite oder dritte Mahnung, wie dies im privaten Bereich durchaus üblich ist, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es empfiehlt sich also, die Mahnung ernst zu nehmen, und die Angelegenheit umgehend zu regeln.
Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist von einer Woche sind wir bei Nichtzahlung zu unserem Bedauern gezwungen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten. Auch die Vollstreckung verursacht zusätzliche Kosten, die von Ihnen zu tragen sind.
Bei privatrechtlichen Forderungen (wie etwa VHS-Kursgebühren, Musikschulgebühren, Mieten) der Stadt verhält sich die Finanzbuchhaltung als Vollstreckungsbehörde wie ein privatrechtlicher Gläubiger: Falls nach schriftlicher Mahnung nicht gezahlt wird, folgt die Beantragung eines Mahnbescheides beim Amtsgericht Hagen.
Deshalb lautet unsere generelle Empfehlung:
Zahlen Sie fristgerecht – spätestens jedoch nach der Mahnung – oder sprechen Sie uns rechtzeitig an, falls Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Sie ersparen sich und uns Ärger, Arbeit und neben den Mahngebühren weitere zusätzliche Kosten (wie Säumniszuschläge, Pfändungsgebühren oder Verzugszinsen) durch die sonst zwangsläufig einsetzenden Vollstreckungsmaßnahmen. Selbstverständlich sind wir als Finanzbuchhaltung in unserer Funktion als Vollstreckungsbehörde verpflichtet, unter Einhaltung der aktuellen Datenschutzbestimmungen, alle Vorgänge vertraulich zu behandeln.
Wer ist Ansprechpartner?
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen während der Servicezeiten gerne unter den im Briefkopf der Mahnung aufgeführten Kontaktdaten zur Verfügung. Gerne können Sie uns eine E-Mail schreiben (), die wir schnellstmöglich beantworten. Selbstverständlich sind wir auch während der Servicezeiten alternativ auch telefonisch erreichbar.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass die angemahnte Forderung unberechtigt ist oder dass sich der Zahlbetrag für Sie nicht nachvollziehbar geändert hat, empfehlen wir Ihnen die direkte Kontaktaufnahme zu dem Fachbereich von dem Sie den entsprechenden Bescheid (wie etwa den Fachbereich Finanzen für Grundbesitzabgaben) oder die entsprechende Rechnung (beispielsweise den Fachbereich Weiterbildung und Kultur für VHS-Kursgebühren) erhalten haben.
Wie kann ich Forderungen begleichen?
Sie können Forderungen durch Überweisung unter Angabe des Kassenkontos, das auf der Mahnung angegeben ist, begleichen. Alternativ besteht die Möglichkeit zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates.
Die Finanzbuchhaltung würde in diesem Fall den offenen Betrag rechtzeitig zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbuchen, so dass Sie bei entsprechender Kontodeckung nicht in Zahlungsverzug geraten. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt bis auf Weiteres und kann jederzeit von Ihnen widerrufen werden. Die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates empfiehlt sich insbesondere bei wiederkehrenden Forderungen. Es kann selbstverständlich auch für einmalige Zahlungen erteilt werden.