Vormundschaften und Pflegschaften

Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können oder dürfen, bekommen die Kinder einen Vormund. Steht kein geeigneter Einzelvormund zur Verfügung, wird das Jugendamt vom Familiengericht zum Amtsvormund bestimmt und kümmert sich um die Interessen des Kindes.
Dies geschieht, wenn die Eltern das Sorgerecht zum Beispiel wegen Krankheit nicht mehr ausüben können oder wegen eines Gerichtsbeschlusses nicht mehr ausüben dürfen; etwa weil sie ihre Kinder vernachlässigt, missbraucht oder misshandelt haben. Der Vormund/Pfleger ist bei persönlichen Problemen und Sorgen jederzeit für das Kind oder den Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes.
Im Rahmen ihrer gerichtlich übertragenen Aufgaben (Wirkungskreis) sind die Vormünder und Pflegerinnen oder Pfleger gesetzliche Vertreter ihrer Mündel. Sie sind allein den Mündelinteressen verpflichtet und arbeiten insoweit nicht weisungsgebunden.

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