Wenn Eltern die Interessen ihrer Kinder nicht mehr vertreten können
oder dürfen, bekommen die Kinder einen Vormund. Steht kein geeigneter
Einzelvormund zur Verfügung, wird das Jugendamt vom Familiengericht zum
Amtsvormund bestimmt und kümmert sich um die Interessen des Kindes.
Dies
geschieht, wenn die Eltern das Sorgerecht zum Beispiel wegen Krankheit
nicht mehr ausüben können oder wegen eines Gerichtsbeschlusses nicht
mehr ausüben dürfen; etwa weil sie ihre Kinder vernachlässigt,
missbraucht oder misshandelt haben. Der Vormund/Pfleger ist bei
persönlichen Problemen und Sorgen jederzeit für das Kind oder den
Jugendlichen - genannt Mündel - ansprechbar. Ebenso ist der
Vormund/Pfleger Ansprechpartner für die nicht sorgeberechtigten Eltern
des Kindes.
Im Rahmen ihrer gerichtlich übertragenen Aufgaben
(Wirkungskreis) sind die Vormünder und Pflegerinnen oder Pfleger
gesetzliche Vertreter ihrer Mündel. Sie sind allein den Mündelinteressen
verpflichtet und arbeiten insoweit nicht weisungsgebunden.