Jugendhilfe im Strafverfahren

(Jugendgerichtshilfe)

Wenn gegen Jugendliche (14. bis 17. Lebensjahr) und Heranwachsende (18. bis 20. Lebensjahr) ein Strafverfahren eingeleitet wird, haben Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte unverzüglich das Jugendamt einzuschalten.

Das Jugendamt wirkt als Jugendgerichtshilfe im gesamten Jugendstrafverfahren mit. Die Jugendgerichtshilfe macht jedem jungen Menschen ein konkretes Beratungsangebot und bringt die persönlichen, sozialen und fürsorgerischen Belange in das Verfahren ein und äußert sich zur Persönlichkeit/Verantwortungsreife und den zu ergreifenden Maßnahmen in den Hauptverhandlungen der Jugendgerichte.

Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe beraten und begleiten Jugendliche und Heranwachsende während des Verfahrens und danach.
Sie unterbreiten dem Richter mit ihrer speziellen Kenntnis der persönlichen Hintergründe einen Vorschlag zum Strafmaß, wobei nicht die strafbare Handlung im Vordergrund steht, sondern die Orientierung an der Persönlichkeit des Beschuldigten und den besonderen Umständen, die die Tat beeinflusst haben.
Die Mitarbeiter arbeiten mit den Betroffenen und ihren Eltern daran, die oftmals belastende Situation zu überwinden und zeigen ggf. Möglichkeiten zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung auf.
 

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