- Kostenübernahme für außerschulische Lernförderung
- das Erreichen eines wesentlichen Lernziels (z.B. Versetzung, Schulabschluss) muss gefährdet sein, ohne dass die Ursache in unentschuldigten Fehlzeiten, einer Verweigerungshaltung o.ä. liegt
- die Zahlung erfolgt direkt an die Person/Einrichtung, die die Lernförderung erbringt
Berufsschüler*innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen
Anlage
3 – Nachweis Lernförderung mit Abrechnungsbogen