Lernförderung

  • Kostenübernahme für außerschulische Lernförderung
  • das Erreichen eines wesentlichen Lernziels (z.B. Versetzung, Schulabschluss) muss gefährdet sein, ohne dass die Ursache in unentschuldigten Fehlzeiten, einer Verweigerungshaltung o.ä. liegt
  • die Zahlung erfolgt direkt an die Person/Einrichtung, die die Lernförderung erbringt
  • Berufsschüler*innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen

 Anlage 3 – Nachweis Lernförderung mit Abrechnungsbogen


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