Gefährliche Hunde & Hunde bestimmter Rassen

Gefährliche Hunde

Die Haltung von gefährlichen Hunden bedarf nach dem § 4 Abs. 1 LHundG NRW, einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Zu den Gefährliche Hunde nach dem LHundG NRW zählen Hunde der Rassen 

  1. Pitbull Terrier
  2. American Staffordshire Terrier
  3. Staffordshire Bullterrier
  4. Bullterrier 
  5. sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.


Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann im Regelfall nur bei bestehendem öffentlichen Interesse (Übernahme eines Hundes aus einem Tierheim) erteilt werden.
Bitte beachten: Die Übernahme eines gefährlichen Hundes kann nur mit Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgen!
Für die Übernahme eines gefährlichen Hundes von einer Privatperson (hierzu gehören auch Züchter) ist im Regelfall keine Erlaubniserteilung möglich.



Hunde bestimmter Rassen

Auch die Haltung von Hunden bestimmter Rassen bedarf nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW einer Erlaubnis.
Dazu zählen folgende Rassen:

  1. Alano
  2. American Bulldog
  3. Bullmastiff
  4. Mastiff
  5. Mastino Espanol
  6. Mastino Napoletano
  7. Fila Brasileiro
  8. Dogo Argentino
  9. Rottweiler
  10. Tosa Inu 
  11. sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Allgemeines zur Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW:
Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

Die fehlende oder verspätete Beantragung einer Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 16 und 17 LHundG NRW dar und kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen. Die Nichtbeantragung einer Erlaubnis kann zur Unzuverlässigkeit des Halters und somit zu einem Hundehaltungsverbot führen. 

Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis finden Sie hier als Download:
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §4 Landeshundegesetz

Neben dem Anzeigevordruck müssen zur Anmeldung folgende Unterlagen vorgelegt bzw. entsprechende Haltervoraussetzungen erfüllt werden:

  1. Die haltende Person muss das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
  2. Sachkundenachweis
  3. Führungszeugnis zur Zuverlässigkeitsprüfung
  4. Die haltende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  5. Es muss sicherstellt sein, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienende Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
  6. Haftpflichtversicherungsnachweis
  7. fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Chipnummer)


Sowohl für gefährliche Hunde als auch Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6. Lebensmonat die Maulkorb- und ausgeweitete Leinenpflicht.


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