Gefährliche Hunde
Die Haltung von gefährlichen Hunden bedarf nach dem § 4 Abs. 1 LHundG NRW, einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
Zu den Gefährliche Hunde nach dem LHundG NRW zählen Hunde der Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Die
Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann im Regelfall nur
bei bestehendem öffentlichen Interesse (Übernahme eines Hundes aus einem
Tierheim) erteilt werden.
Bitte beachten: Die Übernahme eines gefährlichen Hundes kann nur mit Zustimmung der Ordnungsbehörde erfolgen!
Für
die Übernahme eines gefährlichen Hundes von einer Privatperson (hierzu
gehören auch Züchter) ist im Regelfall keine Erlaubniserteilung möglich.
Hunde bestimmter Rassen
Auch die Haltung von Hunden bestimmter Rassen bedarf nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW einer Erlaubnis.
Dazu zählen folgende Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
- sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.
Allgemeines zur Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW:
Die
Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten richten
sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Die
fehlende oder verspätete Beantragung einer Erlaubnis stellt eine
Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 16 und 17 LHundG NRW dar
und kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen. Die
Nichtbeantragung einer Erlaubnis kann zur Unzuverlässigkeit des Halters
und somit zu einem Hundehaltungsverbot führen.
Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis finden Sie hier als Download:
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §4 Landeshundegesetz
Neben
dem Anzeigevordruck müssen zur Anmeldung folgende Unterlagen
vorgelegt bzw. entsprechende Haltervoraussetzungen erfüllt werden:
- Die haltende Person muss das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
- Sachkundenachweis
- Führungszeugnis zur
Zuverlässigkeitsprüfung
- Die haltende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu
führen,
- Es muss sicherstellt sein, dass
die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienende
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere
und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
- Haftpflichtversicherungsnachweis
- fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Chipnummer)
Sowohl
für gefährliche Hunde als auch Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6.
Lebensmonat die Maulkorb- und ausgeweitete Leinenpflicht.