Übersicht über die Trägerschaften der Schulbetreuung an den Grundschulen in Hattingen:
| Grundschule | Träger der Schulbetreuungsangebote | E-Mailadresse |
| Alt-Blankenstein | Stadt Hattingen | |
| Bredenscheid | Stadt Hattingen | |
| Holthausen | Stadt Hattingen | |
| Niederwenigern | Stadt Hattingen | |
| Bruchfeld | Freier Träger: Evangelischer Kirchenkreis | |
| Erik-Nölting | Freier Träger: Evangelischer Kirchenkreis | |
| Heggerfeld | Freier Träger: Evangelischer Kirchenkreis | |
| Oberwinzerfeld | Freier Träger: Arbeiterwohlfahrt (AWO) | |
| Weiltor | Freier Träger: Caritas |
Schulbetreuungsangebote in Hattingen:
| Schulbetreuungsform | OGS-Betreuung | Verlässliche Vormittagsbetreuung (Schule von 8-13 Uhr) |
| Zeitlicher Rahmen | Der rechtliche Anspruch umfasst eine tägliche Betreuung von 8 Stunden inklusive Unterrichtszeit. In Hattingen: 8-16.30 Uhr teilweise Zusatzangebot der Frühbetreuung. | 8-13.20 Uhr |
| Pädagogischer Rahmen | pädagogischer Auftrag | Anleitung zu Aktionen |
| Hausaufgabenbetreuung | Ja | Nein |
| Ferienbetreuung | Ja - 4 Wochen jährliche Schließzeit | Nein, aber Notbetreuung in den Sommerferien möglich (maximal 3 Wochen). Kosten: monatlicher OGS-Beitrag plus Verpflegungskosten. |
| Teilnahmepflicht | Ja - In der Regel bis 15 Uhr Teilnahmepflicht (gemäß Erlass). Freistellung über Freistellungsantrag z.B. wegen Sportangebot des Sportvereins, Musikschule etc. möglich. | Nein - aber Teilnahme als Signal für vorhandenen Bedarf erforderlich. |
| Rechtsanspruch erfüllend | Ja | Nein, es handelt sich um ein bedarsergänzendes Angebot |
| Teilnahme an AG-Angebote nach individuellen Interessen der Kinder möglich | Ja | Nein |
| Mittagessen | Ja | Nein |
Fragen und Antworten zur offenen ganztagsgrundschule (ogs)
Was bedeutet OGS Rechtsanspruch?
Ab dem Schuljahr 2026/2027 tritt das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) in Kraft. Dieses begründet das Recht für alle Grundschulkinder auf einen OGS Betreuungsplatz. Das Ziel des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern und gleichzeitig Kindern mehr Bildungs- und Entwicklungschancen zu bieten. Das Gesetz legt die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen fest. Der Rechtsanspruch auf einen OGS- Betreuungsplatz an Grundschulen betrifft ab dem Schuljahr 2026/2027 zunächst die ersten Klassen und wird in den folgenden Jahren bis zum Schuljahr 2029/30 schrittweise auf alle Grundschuljahrgänge ausgeweitet. Alle Kinder ab dem Einschulungsjahrgang 2026/2027 haben daher ein Recht auf einen OGS Betreuungplatz. Eine fristgerechte Anmeldung bis spätestens zum 15.03 eines Jahres für die Inanspruchnahme des Rechts auf einen OGS Platz im folgenden Schuljahr ist notwendig.
Was ändert sich zum beginnenden OGS Rechtsanspruch?
Die Ferienbetreuungszeiten werden ab dem Jahr 2026 ausgeweitet. Die Schließzeiten betragen somit nur noch vier Wochen im Jahr. In den Osterferien und Herbstferien wird zukünftig eine Ferienbetreuung stattfinden. Die Schließzeiten beschränken sich nur noch auf drei Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Weihnachtsferien. Eine Feriennotbetreuung wird weiterhin angeboten. Außer in begründeten Einzelfällen sind drei Wochen in den ersten oder in den zweiten drei Wochen in den Sommerferien zur Betreuung nutzbar, wobei die zweiten drei Wochen in den Sommerferien lediglich eine Notbetreuung, zentral an einem OGS-Standort darstellen.
Für Kinder in der Verlässlichen Vormittagsbetreuung wird ebenfalls eine Notbetreuung in den Sommerferien angeboten. Diese kann bei Bedarf für bis zu maximal drei Wochen innerhalb der Sommerferien in Anspruch genommen werden. Für die Nutzung der Notbetreuung durch Kinder des Verlässlichen Vormittags werden Kosten in Höhe eines Monatsbeitrages gemäß Einkommensgruppe und einen Monat Verpflegungskosten analog der OGS-Betreuung erhoben. Die Bedarfsmeldung der Eltern erfolgt über die Schulbetreuungsleitung.
Die täglichen Betreuungszeiten gemäß Rechtsanspruch inklusive Unterrichtszeit betragen 8 Stunden. Dieser Zeitumfang entspräche einer täglichen Betreuungszeit von 8 bis 16 Uhr. Die Stadt Hattingen wird als Zusatzangebot über die Anforderungen des Rechtsanspruches hinaus die bestehenden Angebote der Frühbetreuung aufrecht erhalten. Im Nachmittagsbereich endet die Betreuungszeit zukünftig um 16.30 Uhr. Diese zusätzlichen Zeiten bleiben für die Familien trotz fehlender Refinanzierung des Landes bis auf weiteres beitragsfrei.
