Betreuungsgeld

Informationen des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/themen-lotse,did=194624.html

 Eltern ein- und zweijähriger Kinder, die nicht in einer staatlich geförderten Betreuungseinrichtung betreut werden, können für ihr Kind ab 1. August 2013 ein Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro monatlich erhalten. Ab August 2014 soll das Betreuungsgeld 150 Euro betragen. Das Betreuungsgeld kann ab dem 15. Lebensmonat des Kindes 22 Monate lang bezogen werden. Der gleichzeitige Bezug von Betreuungs- und Elterngeld ist ausgeschlossen. Auch wird das Betreuungsgeld auf das Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und den Kinderzuschlag angerechnet.

Zum Antragsverfahren hat der für Hattingen zuständige Ennepe-Ruhr-Kreis folgende Pressemitteilung herausgegeben:

"Unabhängig davon, für wie sinnvoll oder sinnfrei man das Betreuungsgeld familienpolitisch hält und ungeachtet der Tatsache, dass wir als Kreis formal noch gar nicht zuständig sind, bereiten wir uns personell und organisatorisch momentan auf diese Aufgabe vor." Landrat Dr. Arnim Brux sieht die Kreisverwaltung gut aufgestellt, wenn es darum geht, Eltern den Zugang zur neuen Leistung, die ab 1. August gezahlt wird, zu ermöglichen. Neuester Stand: Seit wenigen Tagen liegt dem Kreis ein Antragsformular samt Erläuterungen vor. Es kann bei der Elterngeldstelle (Nebenstellen der Kreisverwaltung, Schwanenmarkt 5-7, Witten, Tel.: 02302/922-0) angefordert werden.

Hintergrund: Der Bundestag hatte das Betreuungsgeld im November letzten Jahres beschlossen, ausgeführt werden muss das Gesetz aber von den Ländern. In Nordrhein-Westfalen plant die Landesregierung nach eigenen Angaben, das Bearbeiten der Anträge auf die kreisfreien Städte und die Kreise zu übertragen. Rechtlich verbindlich beschlossen ist dies allerdings noch nicht. "Aller Voraussicht nach wird die Aufgabe aber bei uns landen, folglich stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung und lassen die Eltern nicht im Regen stehen", so Brux.

Niemand im Kreishaus weiß momentan genau, was mit dem in Berlin beschlossenen Betreuungsgeld auf den Kreis an Aufgaben, Anträgen und Ausgaben für Personal und Sachmittel zukommen wird. Anhaltspunkte liefern zumindest die Geburtenrate und die zur Verfügung stehenden U3 Betreuungsplätze: Im Kreis werden jährlich rund 2.200 Kinder geboren, für ein gutes Drittel gibt es U3 Betreuungsplätze. Der Rest hat Anspruch auf das Betreuungsgeld. Folglich dürfte mit rund 1.500 Anträgen pro Jahr zu rechnen sein.

Immerhin: Das Land hat bereits signalisiert, dass es die neue Aufgabe für konnexitätsrelevant hält und im Sommer 2014 eine Bestandsaufnahme gemacht werden soll. "Das heißt", so der Landrat, "wir dürfen die Hoffnung haben, dass der, der bestellt hat, am Ende auch bezahlen wird und wir nicht auf Personal- und Sachkosten sitzen bleiben, die wir nicht verursacht haben."

Als Betreuungsgeld werden ab 1. August 100 Euro pro Monat ausgezahlt, genau ein Jahr später wird es auf 150 Euro pro Monat erhöht. Anspruch haben alle Eltern, deren Kinder zum einen keinen Platz in einer öffentlich geförderten Betreuung nutzen und deren Nachwuchs zum anderen ab dem 1. August 2012 geboren wurde. Dies ist eine klare und eindeutige Grenze. Wer seinen Nachwuchs beispielsweise am 31. Juli 2012 um 23.35 Uhr bekommen hat, geht leer aus.

Das Betreuungsfeld kann für maximal 22 Monate, längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Es schließt an die Elterngeldzahlung an, wenn beide Eltern nacheinander Elterngeld beziehen also mit dem 15. Lebensmonat. Grundsätzlich haben beide Eltern Anspruch auf das Betreuungsgeld. Sie müssen jedoch die Bezugsmonate unter sich aufteilen. Ein gleichzeitiger Bezug von Betreuungsgeld beider Eltern für ein Kind ist nicht möglich.

Um das Betreuungsgeld zu bekommen, müssen die Eltern einen Antrag stellen, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und mit dem Kind in einem Haushalt leben. Das Betreuungsgeld wird als "vorrangige Leistung" beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag als Einkommen angerechnet. Es wird nicht versteuert und fällt nicht unter den Progressionsvorbehalt. Es hat auch keine Auswirkungen auf die Mitgliedschaft und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Keinen Anspruch haben Elternpaare wenn sie im letzten Jahr vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500 000 Euro erzielt haben (Alleinerziehende: 250 000 Euro).

Weitere Informationen:
www.en-kreis.de

Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen: