Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz- Rechtliche Grundlagen

nach § 14 SGB VIII
Die Angebote und Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen sich an junge Menschen und Erziehungsberechtigte richten. Junge Menschen sollen befähigt werden, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und ihr Leben kritik- und entscheidungsfähig sowie eigen- und fremdverantwortlich zu führen. Eltern und Erziehungsberechtigten sollen befähigt werden, ihre Kinder vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

nach § 2 Absatz 3 KJFöG
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungssituationen informieren und aufklären. Er soll zur Auseinandersetzung mit Ursachen beitragen und zum selbstverantwortlichen Handeln und Konfliktlösen befähigen.

nach § 14 KJFöG
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Die pädagogischen Handlungen und Maßnahmen sollen in Zusammenwirken mit den Schulen, der Polizei und der Ordnungsbehörde entwickelt werden.

Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen: