Abwassergebühren

Für die Berechnung der Abwassergebühren gilt die von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hattingen beschlossene Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung. Die Benutzungsgebühren werden getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) und Niederschlagswasser (Niederschlagswassergebühr) erhoben.

 Eine Gebührenübersicht auch zu Abwassergebühren finden Sie hier:
Übersicht über die Steuerhebe- und Gebührensätze



Schmutzwassergebühr

Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Abwassers berechnet, das der öffentlichen Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück von den Wasserversorgungsunternehmen zugeführten Wassermengen des vorletzten Kalenderjahres abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen.


Wer nachweist, dass er von der in einem Kalenderjahr bezogenen Frischwassermenge nicht in die Abwasseranlage eingeleitet hat, erhält auf Antrag eine Befreiung von den Schmutzwassergebühren für die nicht eingeleitete Frischwassermenge. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen. Für den Nachweis der abzusetzenden Wassermengen gelten die im Folgenden genannten Möglichkeiten.


Einbau einer Abwasser-Messeinrichtung


Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-angaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.


Einbau eines zusätzlichen Trinkwasserzählers (Zwischenzähler)


Einbau, Wechsel und Änderung eines zusätzlichen, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzählers haben fachgerecht zu erfolgen. Die anfallenden Installationskosten sind durch den Anschlussnehmer zu tragen. Der Zwischenzähler ist so zu installieren, dass nur die nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführten Wassermengen erfasst werden. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre erneut geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer Konformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus der Konformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasserzähler messrichtig funktioniert. Der Austausch ist nachzuweisen. Der alte und neue Zählerstand ist schriftlich mitzuteilen. Der Nachweis über die messrichtige Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen (z.B. per Foto). Wird der Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.

Der Einbau einer Abwasser-Messeinrichtung oder eines Zwischenzählers muss bei der Stadt angezeigt sein. Dabei sollte schriftlich mitgeteilt werden, wofür die Wasserentnahme erfolgt (z.B. Gartenbewässerung, Teich, sonstiges, jeweils mit Größenangabe in m²). Außerdem sollte das Einbaudatum, Zählerstandort, Zähler-nummer und -stand angegeben werden. Der Zählerstand ist in Verantwortung des Gebührenpflichtigen jährlich abzulesen und bei der Stadt anzuzeigen. Sollte eine Jahresmeldung fehlen, kann keine Berücksichtigung für zwei oder mehrere Jahre erfolgen.



Bitte beachten Sie: Der Antrag ist bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres schriftlich beim Fachbereich Finanzen, Abteilung Öffentliche Abgaben zu stellen.



Formulare:

Antrag auf Absetzung der nachweislich nicht dem öffentlichen Kanal zugeführten Wassermenge

Niederschlagswassergebühr

Die Niederschlagswassergebühr wird nach der angeschlossenen Grundstücksfläche berechnet. Als angeschlossene Grundstücksfläche gelten bebaute, überbaute sowie befestigte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zufließt (Versiegelungsmaßstab). Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter der angeschlossenen Grundstücksfläche.

Lückenlos und dauerhaft begrünte Dachflächen (z.B. Grasdach) sind für die Gebührenberechnung nur mit 20% ihrer Fläche zu berücksichtigen, wenn eine Ableitungsmöglichkeit in den Kanal besteht.

Formulare:

    Erhebungsbogen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr

    Erläuterungen zum Erhebungsbogen

    Musterbeispiele für die Flächenermittlung

    Arbeitshilfe zum Ausfüllen des Erhebungsbogens


    Rückhaltung von Niederschlagswasser:

    Die der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Grundstücksfläche wird reduziert, wenn auf dem Grundstück Rückhaltemaßnahmen (z.B. Teiche, Mulden, Zisternen usw.) vorgehalten werden. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Einrichtungen einzuleiten. Für die Reduzierung werden nur die bebauten / überbauten bzw. befestigten Flächen berücksichtigt, für die ein Speichervolumen von 30 Litern je qm zur Verfügung steht. Speichervolumen unter einem Kubikmeter bleibt unberücksichtigt.
    Bei Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser mit anschließender Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage wird hierfür eine Schmutzwassergebühr erhoben.

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