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Gewerbesteuer
Allgemeine Hinweise
Die Gemeinden sind
berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben. Steuergegenstand
bei der Gewerbesteuer ist jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben
wird. Ein Gewerbebetrieb ist dann gegeben, wenn es sich um ein gewerbliches
Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Erhebungsberechtigt
ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte
des Gewerbebetriebes befindet. Gewerbebetriebe sind daher bei der Gemeinde
an-, um- oder abzumelden.
Tipp:
Gewerbean-, -um und -abmeldungen sind beim
Fachbereich
Bürgerservice, Rechts- und Ordnungsangelegenheiten
Bahnhofstraße 48
45525 Hattingen
vorzunehmen. Die entsprechenden
Vordrucke können Sie auch im Internet bei den Formularen
abrufen.
Gesetzliche Grundlagen
Gewerbesteuergesetz
(GewStG), Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), Gewerbesteuer-Richtlinien
(GewStR), Gewerbeordnung (GewO), Abgabenordnung (AO), die Haushaltssatzung
der Stadt Hattingen oder eine gesonderte Hebesatz-Satzung bezüglich
der Festsetzung des Steuerhebesatzes.
Besteuerungsgrundlagen
Besteuerungsgrundlagen
sind
- einschließlich
des Erhebungszeitraumes 1997 die Besteuerungsfaktoren Ertrag und Kapital
- ab 1998 aufgrund
gesetzlicher Änderungen nur noch der Besteuerungsfaktor Ertrag
Gewerbeertrag ist
der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes
zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des
Einkommens für den Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum
zu berücksichtigen ist, vermehrt oder vermindert um die in den §§
8 und 9 Gewerbesteuergesetz bezeichneten Beträge.
Tipp:
Einwendungen
gegen die Höhe des vom Finanzamt im Grundlagenbescheid (Gewerbesteuermessbescheid
bzw. Zerlegungsbescheid) festgestellten Messbetrages / Zerlegungsanteils
sind nicht gegenüber der Stadt, sondern ausschließlich gegenüber
dem Finanzamt geltend zu machen. Dies deshalb, weil das Finanzamt im Grundlagenbescheid
die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen (wie z.B. Aussagen über die
persönliche und/oder sachliche Steuerpflicht und die Höhe des
maßgeblichen Steuermessbetrages / Zerlegungsanteils) verbindlich
feststellt und eine Korrektur somit auch nur dann erfolgen kann, wenn
dieser Grundlagenbescheid mit Erfolg angegriffen wird.
Gewerbesteuerberechnung
Bei der Berechnung
der Gewerbesteuer nach dem Ertrag ist von einem Steuermessbetrag auszugehen.
Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermesszahl) auf den
Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Gewerbeertrag ist dabei auf volle 100
€ nach unten abzurunden.
Bei Gewerbebetrieben
von natürlichen Personen und von Personengesellschaften ist vor Anwendung
der Steuermesszahl ein Freibetrag in Höhe von 24.500 €, höchstens
jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags abzuziehen.
Die Steuermesszahl
3,5 %.
Auf die von den Finanzämtern
in den Grundlagenbescheiden ermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde
den für den Erhebungszeitraum jeweils gültigen Hebesatz an,
ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese in dem Gewerbesteuerbescheid
fest.
Vorauszahlungen
Der Steuerschuldner
hat am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres
Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende deren Wirtschaftsjahr
vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des
Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. Jede
Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer,
die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Verzinsung von
Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Mit der allgemeinen
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach §
233 a AO, der sogenannten Vollverzinsung, will der Gesetzgeber im Interesse
einer gleichmäßigen Besteuerung einen Ausgleich für die
von einem zum anderen Steuerpflichtigen zeitlich ungleichmäßige
Heranziehung zur Steuer erreichen. Zins- oder Liquiditätsvorteile
sollen durch die Verzinsung nach § 233 a AO ausgeglichen werden.
Die Vollverzinsung ist damit ein Mittel zur Erzielung höherer Steuergerechtigkeit.
Der Zinslauf beginnt
15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden
ist. Er endet mit Ablauf des Tages an dem die Steuerfestsetzung wirksam
wird. Die Zinssatz beträgt 0,5 v.H. je Zinsmonat.
| Ihre
Ansprechpartnerin: |
| Frau
Neuhaus |
Tel.
(0 23 24) 204 3451 |
Zimmer
2 (Erdgeschoss) |
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